Leitlinien für den Umgang mit Zwangsmaßnahmen
Vorbemerkung
Schwere psychische Störungen führen gelegentlich zu einem Kontrollverlust im Handeln der betroffenen Menschen. So kann es zu krankheitsbedingten Verhaltensweisen kommen, die sowohl für den Betroffenen als auch für andere Menschen eine Gefahr darstellen. Für diesen Fall der Selbst- oder Fremdgefährdung infolge einer psychischen Erkrankung sehen die bestehenden Gesetze vor, dass eine Behandlung vorübergehend auch gegen den Willen des Betroffenen erfolgen kann und muss. Die psychiatrische Klinik ist verpflichtet, diese Behandlung durchzuführen und sowohl die erkrankte Person als auch eventuell gefährdete Mitmenschen vor Schaden zu bewahren. Wenn andere Möglichkeiten nicht ausreichen, dürfen dabei im Einzelfall auch Zwangsmaßnahmen eingesetzt werden. Dies darf keinesfalls willkürlich geschehen, sondern ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, wie sie im Landesgesetz für psychisch kranke Personen des Landes Rheinland Pfalz vom 17. 11. 1995 (PsychKG) und im Betreuungsgesetz (BetrG) enthalten sind. Zwangsmaßnahmen im Rahmen von Unterbringungen nach dem Strafgesetzbuch (StGB) oder der Strafprozessordnung (StPO) sind nicht Gegenstand dieser Leitlinien.